Rolf Gilles Funkzeugnis
 
 
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Funk2048

 

Funkzeugnisse



 
Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)
UKW-Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI)

 
Skipper müssen an deutschen Küsten ein Funkzeugnis vorweisen können

Skipper, die an deutschen Küsten ein Boot mit einer Funkstelle an Bord chartern, müssen ein Funkzeugnis besitzen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 ist die 12. Verordnung zur Änderung der seeverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist gab es nicht, die allgemein übliche "Schonzeit" dürfte mit Beginn der neuen Sasion abgelaufen sein. Führer von Sportfahrzeugen müssen nunmehr über ein Funkbetriebszeugnis verfügen, sofern ihr Boot mit einer Seefunkanlage ausgerüstet ist.
Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, wenn irgendeine Person an Bord ein Funkbetriebszeugnis besitzt, sondern es muss der Schiffsführer sein. Infos dazu gibt es in einem soeben veröffentlichten Merkblatt des Bundesverkehrsministerium. Diese neue Vorschrift gilt selbstverständlich auch für Charterkunden. 
Die Möglichkeit, die Yacht auch ohne Funkschein zu bewegen, indem die Anlage einfach ausgeschaltet oder gar ausgebaut wird, besteht nicht. Zusätzlich zum Ausbau müsste noch die Frequenzzuteilungs- urkunde / Nummernzuteilungsurkunde an die Bundesnetzagentur (ehemals RgTP) zurückgegeben werden. Sticht der Skipper dennoch in See, drohen ihm und dem Vercharterer Geldbußen. 
Die Vercharterer an deutschen Küste befürchten bereits Einbußen. Dazu kommt: Da es sich bei Charterbooten mit über zwölf Metern Länge im Sinne der neuen Verordnung um Sportfahrzeuge handelt, die für gewerbliche Zwecke eingesetzt werden, besteht nach der Sportbootvermietungsverordnung See eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Und das wird teuer. Denn die meisten Charterboote sind nur mit herkömmlichen UKW-Funkanlagen ausgerüstet. 
 


 

Zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Sportfahrzeugen berechtigen folgende Funkbetriebszeugnisse:

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate)  LRC

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate)  SRC

Diese Zeugnisse berechtigen nicht zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk. Sie sind nur für den Bereich See vorgesehen.
 


 

Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC)
 
 
Dieses Zeugnis ist gedacht für den ambitionierten Skipper der die Seegebiete A2, A3 und A4 befährt und eine entsprechende funktechnische Ausrüstung besitzt. 
( GMDSS*-fähige Funkgeräte, NAVTEX-Empfänger, Seenotfunkbaken und Satelitenkommunikation)

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Grundkenntnisse über den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten. Bearbeitung von 2 Fragebögen. 
Aufnahme einer Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldung in englischer Sprache, 
mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Sowie die Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische.

Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen von Seefunkgeräten in den Grenz- und Kurzwellenbereichen, sowie auf UKW. 
(VHF, MF und HF Funkanlagen, DSC-Controler, NAVTEX, Funkfernschreibeinrichtungen, 
Seenotfunkbaken und Inmarsat-Einrichtungen)

Verkehrsabwicklung
Verkehr im GMDSS mit Schiffen und Küstenfunkstellen  in englischer Sprache.
(Not- Dringlichkeit- Sicherheit- und Routinegespräche)

Mindestalter: 18 Jahre

 *)  GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem für die Schifffahrt.


 

Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC)
 
 
Dieses Zeugnis ist gedacht für den Skipper der sich zukünftig auf Seeschifffahrtsstraßen, Küstengewässern und dem Bereich See bewegen will. Ausgerüstet mit einer GMDSS*-fähigen Sprechfunkanlge auf VHF/UHF, NAVTEX und Seenotfunkbaken.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und praktischem Teil.

Grundkenntnisse über den mobilen Seefunkdienst. Bearbeitung eines Fragebogens.
Aufnahme einer Not-, Dringlichkeits-, oder Sicherheitsmeldung in englischer Sprache
mit anschließender Übersetzung ins Deutsche. Sowie die Übersetzung eines deutschen
Textes ins Englische. 

Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Bedienen einer Seefunkstelle 
(VHF-Funkanlage, DSC-Controler, NAVTEX-Empfänger)

Verkehrsabwicklung
Verkehr im GMDSS - Verfahren mit Schiffen und Küstenfunkstellen in englischer Sprache.
(Not-, Dringlichkeits-, Sicherheits- und Routinegespräche)

Mindestalter: 15 Jahre

*)  GMDSS  (Global Maritime Distress and Safety System) Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem für die Schifffahrt.
 


 
UKW-Sprechfunkzeugnis für die Binnenschifffahrt (UBI)

Das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt den Inhaber eine Sprechfunkstelle zu bedienen oder zu beaufsichtigen und am Binnenschifffahrtsfunk auf europäischen Wasserstraßen der Zonen 
1 bis 4, das sind Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen "binnenwärts der Grenze der Seeschifffahrt", teilzunehmen.

Funksprechzeugnis UBI

Darüber hinaus gilt das UBI-Sprechfunkzeugnis natürlich auch auf allen Binnenwasserstraßen der Mitgliedsländer, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, z.Z. Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Schweiz, Tschechin, Jugoslawien.

Das Sprechfunkzeugnis ermöglicht ihnen mit dem UKW-Funkgerät Kontakt aufzunehmen,
zu anderen Schiffen (z.B. Absprache über Begegnungen und Überholvorgängen),
zu Revierzentralen (Informationen über Sperrungen, Wasserstände, Hilfe in Notfällen),
zu Schleusen (Anmeldung und Information über anstehende Schleusungen),
zu Hafenmeistern (mit allen Fragen bis hin zum Liegeplatz),
und Küstenfunkstellen (z.B. Cuxhafen Traffic oder Brunsbüttel Radar).

Der Betrieb einer Schiffsfunkstelle auf einem Sportboot dient der eigenen Sicherheit und der weiteren Mitfahrer, sowie der übrigen Binnenschifffahrt. Die Funkanlage sollte daher während der Fahrt immer eingeschaltet werden, wozu nur der Inhaber eines Funkzeugnisses berechtigt ist.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (theoretischen) und einem praktischen Teil.
Die schriftliche Prüfung besteht aus der Bearbeitung eines Fragebogens mit 22 aus 130 möglichen Fragen unterschiedlicher Bewertung, die beantwortet sein müssen. Im Multiple - Choice - Verfahren werden 4 Antwortvorschläge pro Frage vorgegeben, davon ist einer zutreffend.

Wenn Sie sich den ab dem 1.10.2018 gültigen Fragenkatalog ansehen wollen, klicken Sie hier.

Der praktische Prüfungsteil umfasst die Aufgaben fehlerfreie Abgabe und Aufnahme von einer  Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitmeldungen, sowie die Bedienung der Sprechfunkgräte einer Schiffsfunkstelle. Die Prüfdauer soll je Bewerber 15 Minuten   -2 bis 3 Aufgaben-  nicht überschreiten.

Mindestalter: 15 Jahre

Der Deutschen Motoryachtverband e.V. nimmt die Prüfungen zum UBI ab und stellt die Funkzeugnisse aus. 

Für die Theorie bieten sich kostenfreie Trainer im Internet an, z.B. seefunkschule
 


 
 Hörwache Kanal 16

Der Status des UKW Kanal 16 bleibt bis auf Weiteres erhalten.

Kanal 16 ist und bleibt bis in nicht absehbarer Zukunft Not- und Anrufkanal und zwar:

- Notkanal für die Abwicklung des Notverkehrs

- Notanrufkanal für Nicht- GMDSS Fahrzeuge (Klein- und Sportschifffahrt, kein DSC an Bord)

- Anrufkanal an Küstenfunkstellen, die nur auf Kanal 16 Anrufe entgegennehmen;

- Anrufkanal Schiff zu Schiff (wenn kein Notverkehr abgewickelt wird)

- Kanal zur Übermittlung von Dringlichkeits- und Sicherheitsmeldungen 
(Bedingung: auf Kanal 16 wird zur Zeit kein Notverkehr abgewickelt; längere Meldungen sollten/können auf einem Arbeitskanal gesendet werden)


 
Änderungen im Bereich Sprechfunk

Ab dem 01.06.2013 gibt es den Begriff „Frequenzzuteilungsurkunde“ nicht mehr. 
Nun lautet es: Nummernzuteilungsurkunde.

Bestehende Zuteilungen von Rufzeichen, MMSI und ATIS-Nummern, die im Rahmen der bisherigen Frequenzzuteilungen für See- und Schiffsfunkstellen (Frequenzzuteilungsurkunden) zugeteilt wurden, bleiben weiterhin gültig. Ein Austausch der bestehenden Urkunden durch neue Nummernzuteilungs- urkunden ist nicht vorgesehen. Die vor dem 01.06.2013 zugeteilten Urkunden bleiben international solange gültig, soweit keine Änderungen vorgenommen werden, die die See- bzw. Schiffsfunkstelle betreffen.


 
Voraussetzung für die Teilnahme am 
Seefunkdienst / Binnenfunkdienst

Informationen der Bundesnetzargentur dazu erhalten Sie hier.
Antrag zum Betreiben eines Sprechfunkgerätes (Nummernzuteilungurkunde)     (Formblatt)
Rückgabe der Nummernzuteilungurkunde / Frequenzzuteilungsurkunde             (Formblatt)

Die Anmeldung einer Seefunkanlage kostet einmalig 130 Euro. 
Weiterhin Gebühren für einmalige Leistungen der Bundesnetzagentur, die konkret einem Nutzer zuzuordnen sind und jährliche Beiträge für wiederkehrende Leistungen der Bundesnetzagentur, die der Gesamtheit der Nutzer zu Gute kommen. >>klick<<

Handbuch Binnenschifffahrtsfunk >>klick hier<<
An Bord muss sich ein Abdruck des Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische
Textfassung (Computer), wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
 


 

Was ist mit den alten Sprechfunkzeugnissen?

Alle Zeugnisse die vor dem 1.1.2003 ausgestellt worden sind gelten unbeschränkt weiter. So z.B. das "Allgemeine Sprechfunkzeugnis" oder das "Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für Ultrakurzwellen".
Folgende Einschränkung besteht: Die Inhaber dieser Zeugnisse dürfen nicht am "Global Maritime Distress and Safety System" (GMDSS) teilnehmen. Dieses weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem erfordert GMDSS-fähige Funkgeräte und zusätzliche Kenntnisse in der Bedienung der Geräte. Vor dem 1.1.2003 war es möglich durch eine Zusatzprüfung diese Kenntnisse nachzuweisen und das "Betriebszeugnis I (in englisch) oder das "Betriebszeugnis II (in deutsch) zu erwerben.

Im Bereich des Binnenschifffahrtsfunk hat sich nichts geändert. Die Besitzer alter Funkzeugnisse können ohne Einschränkung weiter in allen Verkehrskreisen tätig werden.

Vorsicht vor dem Umschreiben des Betriebszeugnisses!
Wer das Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (I oder II) besitzt, sollte sich das mögliche Umschreiben in den SRC gut überlegen - wenn er zum Beispiel in Holland segeln will: Denn das Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker gilt auch für Binnengewässer (dazu zählen u.a. Ijsselmeer und Waddenzee). Das SRC nicht!


 
Wenn das UBI-Zeugnis gestohlen, verloren oder unbrauchbar geworden ist wenden Sie sich an den

       Deutschen Motoryachtverband e.V.
       Vinckeufer 12-14
       47119 Duisburg
       Telefon: 0203-8 09 58 24