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Bootsdokumente
 und Kennzeichnung

 

Wozu braucht man Bootspapiere?

Bootspapiere sind ein international anerkannter Eigentumsnachweis. Sie sind auch die Voraussetzung zur Kennzeichnung eines Kleinfahrzeuges beim Einsatz auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und im Bereich  der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Es müssen alle Kleinfahrzeuge, dass sind Boote deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist und einer Antriebsmaschiene von mehr als 2,21 kW, (Segelboote über 5,50 m Länge) auf Binnenschifffahrtsstraßen ein Kennzeichen führen. Das Kennzeichen ist dem Bootsdokument zu entnehmen.
Schiffe deren Fahrgebiet ausschließlich im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen liegt müssen ebenfalls ein Kennzeichen führen. (siehe Schiffszertifikat) 
 


 

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen amtlichen und amtlich anerkannten Bootspapieren.

Amtliche Bootsdokumente sind:
> Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen
> Flaggenzertifikat
> Schiffsbrief
> Schiffszertifikat

Amtlich anerkannte Bootsdokumente sind:
>Internationale Bootsscheine (IBS), ausgestellt von den Organisationen / Verbänden Deutscher Motoryachtverband, Deutscher Seglerverband, Allgemeiner Deutscher Automobilclub.

Grundsätzlich müssen amtliche und amtlich anerkannte Bootsdokumente bei den Behörden und Institutionen beantragt werden. Neben den persönlichen Daten des Antragstellers, die sich aus dem Personalausweis entnehmen lassen werden folgende Unterlagen verlangt: Kaufvertrag und technische Daten des Bootes. Grundsätzlich sind alle Angaben glaubhaft zu machen, z.B. durch Herstellerunterlagen (Prospekte).
 


 

Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen

Das Dokument wird von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSA) ausgestellt. Die im Kleinfahrzeug-Ausweis eingetragene Nummer zusammen mit dem Kennbuchstabendes des WSA bilden das Kennzeichen, z.B. K - AB1234. Der Ausweis ist unbefristet gültig. Änderungen an den im Ausweis eingetragenen Daten müssen unverzüglich der ausstellenden Behörde gemeldet werden.

Die Zuteilung des Kennzeichens einschließlich der Ausstellung des Ausweises kostet ca. € 18,00.

Hinweis !
Boote mit einer Wasserverdrängung von > 10 cbm ist der Eigentümer verpflichtet das Schiff zur Eintragung beim Binnenschiffsregister anzumelden.
Weitere Infos unter: www.wsa.de
 


 
Flaggenzertifikat

Das Flaggenzertifikat wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) für Seeschiffe vergeben, deren Rumpflänge 15 m nicht überschreitet. Aus diesem Dokument geht das Kennzeichen, bestehend aus der Nummer des Flaggenzertifikates gefolgt von dem Kennbuchstaben "F", hervor. Zusätzlich muß der Name des Heimathafens am Heck, sowie der Schiffsname in gut sichtbaren Schriftzeichen geführt werden.

Da die für das Flaggenzertifikat einzureichenden Unterlagen sehr umfangreich sind, sollte der "Antrag auf Ausstellung eines Flaggenzertifikates" beim BSH angefordert werden. (www.bsh.de)

Das Flaggenzertifikat ist 8 Jahre gültig und kostet € 75,00. Nach 8 Jahren kann das Dokument gegen Gebühr verlängert werden.
 


 

Schiffsbrief

Den Schiffsbrief erhalten nur Boote, die in ein Binnenschiffsregister eingetragen sind. Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von 10 cbm und mehr müssen ins Binnenschiffsregister eingetragen werden. Eintragungsfähig sind Binnenschiffe mit einer Wasserverdrängung von mindestens 5 cbm. Binnenschiffsregister werden bei den Amtsgerichten geführt.

Das Kennzeichen besteht aus der Schiffsregisternummer gefolgt von dem Kennbuchstaben "B". Zusätzlich muß der Name des Schiffes und der Heimat- oder Registerort, wie zuvor beschrieben, am Boot angebracht werden.

Die Kosten für den Eintrag richten sich nach dem Wert des Schiffes. Hinzu kommen die Gebühren für die Ausstellung des Schiffsbriefes.

Anmeldeformular zur Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister beim
Amtsgericht Duisburg  siehe >>hier<<
Beifügen müssen Sie den "Eichschein für Sportboote". 
Den erhalten Sie beim  Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Außenstelle Duisburg  >>klick hier<<

 


 
 

Schiffszertifikat

Das Schiffszertifikat erhalten nur Schiffe die im Seeschiffsregister eingetragen sind. Die Eintragung ist zum Einen vom überwiegenden Fahrgebiet des Schiffes, zum Anderen von einer bestimmten Größe des Schiffes abhängig. Seeschiffe mit einer Rumpflänge von 15 m und mehr müssen ins Seeschiffsregister eingetragen werden. Kleinere Boote können auf Wunsch des Eigners ins Seeschiffsregister eingetragen werden. Seeschiffsregister werden bei den Amtsgerichten geführt.

Das Kennzeichen besteht aus der Schiffsregisternummer. Falls vorhanden kann auch das Funkrufzeichen oder die IMO-Nummer als amtliches Kennzeichen am Schiff angebracht werden. Zusätzlich müssen der Schiffsname und der Heimathafen am Schiff angebracht werden.

Die Kosten für den Eintrag richten sich nach dem Wert des Schiffes. Hinzu kommen die Kosten für die Ausstellung des Schiffszertifikates.

Anmeldeformular zur Eintragung in das Seeschifffahrtsregister siehe >>hier<<
 


 
 

 

Internationaler Bootsschein

In Deutschland ist der Internationale Bootsschein (IBS) als amtlich anerkannter Kennzeichenausweis so lange gültig, wie sich an den eingetragenen Daten nichts ändert. Als Bootsdokument im internationalen Einsatz darf der IBS nicht älter sein als 2 Jahre. Er muß für diesen Einsatz alle 2 Jahre verlängert werden.

Ausgestellt wird der IBS von folgenden Organisationen / Verbänden:
Deutscher Motoryachtverband (DMYV) www.dmyv.de
Deutscher Seglerverband (DSV) www.dsv.org
Allgemeiner Deutscher Automobilclub (ADAC) www.adac.de

Das aus diesem Dokument resultierende Kennzeichen besteht aus der Nummer des Bootsscheines gefolgt vom Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation. Dabei steht der Kennbuchstabe "M" für den DMYV, der Kennbuchstabe "S" für den DSV und der Kennbuchstabe "A" für den ADAC.

Die Mitglieder zahlen je nach Organisation zwischen € 20 bis € 25 für die Neuaustellung eines IBS. Verlängerung des IBS kostet zwischen 
€ 17 und € 18.
 


 
Kennzeichnungspflicht

Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Das Kennzeichen ist dem Bootsdokument zu entnehmen.

Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen. 


 
Einschweißen von Führerscheinformularen

Die Wasserschutzpolizei vertritt die Auffassung, dass es sich bei eingeschweißten Führerscheinen bzw. Funkzeugnissen nicht mehr um originale Befähigungsnachweise handelt, weil so eine Kontrolle der Echtheit nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist.

Sinnvoll und zulässig ist die Aufbewahrung in wieder verschließbaren Plastikhüllen.


 

Deutsche Bootspapiere im Ausland

Bis auf wenige Ausnahmen werden alle nach deutschen Vorschriften erteilten amtlichen und amtlich anerkannten Bootsdokumente auch im europäischen Ausland anerkannt. Maßgeblich ist immer das jeweilige nationale Recht.

Wer mit dem eigenen, in Deutschland registrierten Boot im europäischen Ausland fahren will, hat im wesentlichen folgende Fragen zu klären: 

>Habe ich den für das ausländische Revier erforderlichen Bootsführerschein? 
>Habe ich das vom Gastland geforderte Bootsdokument? 
>Besteht für mein Boot die im Gastland möglicherweise geforderte Haftpflichtversicherung? 
>Bestehen sonstige Regularien, die ich im Gastland zu beachten habe.

Hier einige Beispiele :

In Frankreich ist als Bootsdokument für deutsche Bootsbesitzer in Küstengewässer der Internatonale Bootsschein (IBS) oder das Flaggenzertifikat erforderlich. Bei Booten über 15 m Länge ein Schiffszertifikat. Bei Einreise über Binnenwasserwege ist eine Vignette erforderlich.

In der Schweiz dürfen deutsche Gastboote auf vielen Gewässern nur verkehren, wenn sie ein schweizerisches Kennzeichen tragen und darüber hinaus eine schifffahrtspolizeiliche Bewilligung (Schiffsausweis) besitzen.

In Belgien ist ein Führerschein nicht vorgeschrieben.
Alle deutschen Bootsdokumente werden anerkannt.
Eine Bootshaftpflicht: ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das Befahren der belgischen Binnenschifffahrtsstraßen ist gebührenpflichtig. Die entsprechende Vignette (Flandern) bzw. der entsprechende Kontrollzettel (Wallonien) kann an den Eingangsschleusen gekauft werden. 

Kroatien
Alle deutschen Bootsdokumente werden anerkannt.
Das Befahren der kroatischen Küstengewässer ist gebührenpflichtig. Das so genannte "Permit" muss bei Einreise über Land beim zuständigen Hafenamt des Einsetzhafens, bei Einreise über See beim nächst erreichbaren Hafenamt beantragt und bezahlt werden. Das Permit gilt ab Ausstellungstag für jeweils für ein Jahr.

Weitere Auskünfte erteilt der
        Deutscher Motoryachtverband e. V.
        Vinckeufer 12-14
        47119 Duisburg
        Telefon: (02 03) 8 09 58 0
        Telefax: (02 03) 8 09 58 58
        E-Mail: info(at)dmyv.de
        Internet: www.dmyv.de
 


 

Sonderfall Beiboot

Nach der Kleinfahrzeugkennzeichnungs-Verordnung sind Beiboote von der Kennzeichnungspflicht befreit. Ein Beiboot ist Zubehör zu einem größeren Wasserfahrzeug. Es verfügt entweder über keinen eigenen Antrieb oder nur über einen Hilfsmotor. Es dient zum Übersetzen an Land oder auch als Rettungsmittel. Solange das Beiboot in dieser Funktion eingesetzt wird benötigt es kein Kennzeichen. Es genügt ein angebrachter Hinweis der die Feststellung des Eigentümer gestattet, oder auch der Hinweis auf ein Hauptfahrzeug zu dem es gehört.
 


 

Wassermotorräder / Jetski

Alle Wassermotorräder müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden. Amtlich anerkannte Kennzeichen sind nicht zulässig.
 


 

Sprechfunkanlage an Bord

Die Bedienung einer Sprechfunkanlage darf nur von Personen erfolgen die über ein UKW-Sprechfunkzeugnis verfügen oder eines Funkzeugnisses das den Inhaber einer Schiffsfunkstelle berechtigt.
( siehe Funkzeugnis )

Im Bereich der Binnenwasserstraßen (Zonen 1-4) muss sich das "Handbuch Binnenschifffahrtsfunk" - Regionaler Teil Deutschland - an Bord eines jeden Fahrzeuges, auch Kleinfahrzeug, das mit Funk ausgerüstet ist, in der jeweils gültigen Ausgabe, befinden. Die Verwendung eines PC mit entsprechendem Speichermedium ist möglich, wenn das Handbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann.
 


 
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